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Abstimmungen / Wahlen

Abstimmungs- und Wahltermine 2024

  • 03.03.2024
  • 09.06.2024
  • 22.09.2024
  • 20.10.2024 (Grossrats- und Regierungsratswaheln)
  • 24.11.2024 (allfälliger 2. Wahlgang Regierungsratswahlen)

 



Urnenöffnungszeiten 

Urnenstandort: Gemeindehaus, Schulstrasse 10, 5706 Boniswil

Sonntag: 08.30 bis 09.00 Uhr

Dienstleistung



Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger/innen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.



Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?

Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.

Wer brieflich stimmen will:

  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelkuvert zusammen mit dem unterzeichneten Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
  • klebt das Antwortkuvert zu und stellt es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • Bei der brieflichen Stimmabgaben per Post wird empfohlen, das Antwortkuvert bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post zu übergeben. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert per B-Post rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
  • Die persönliche Abgabe am Schalter der Gemeindekanzlei ist nicht erlaubt. Es muss der Gemeindebriefkasten verwendet werden.

Die briefliche Stimmabgabe kann durch Einwurf des Antwortkuverts im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.

Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zu Beginn der Urnenöffnung am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Der Einwurf in den Gemeindebriefkasten ist bis zur Schliessung der Urne am Abstimmungssonntag möglich.

Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.

Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe

  • Es wird nicht das zugestellte Stimmkuvert als Antwortkuvert verwendet.
  • Der Stimmrechtsausweis wird nicht unterschrieben.
  • Die Wahl- bzw. Stimmzettel sind nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert
  • Das Stimmkuvert trifft zu spät im Wahlbüro ein.

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