Ruhestörung
Gemäss § 14 des Polizeireglements der Gemeinde Boniswil ist es untersagt, die Ruhe der Öffentlichkeit und der Nachbarschaft übermässig zu stören.
§ 15 regelt weiter:
1 Sämtliche lärmintensiven Verrichtungen, insbesondere das Rasenmähen sowie der Einsatz anderer lärmiger Maschinen und Werkzeugen im Freien, sind wie folgt verboten:
| Wochentag | Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Freitag | 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
ab 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr |
| Samstag | bis 07.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und ab 18.00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | ganztags (ausgenommen Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag, und Stephanstag) |
Dringende landwirtschaftliche Arbeiten sowie kurzfristige Arbeiten zur Behebungen von Notständen sind gestattet.
2 In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist, insbesondere auch im Innern von Gebäuden, jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört. Ausgenommen sind Arbeiten zur kurzfristigen Behebung eines Notstandes sowie dringende oder wetterabhängige landwirtschaftlichen Arbeiten.
3 Vorbehalten bleiben bewilligte Ausnahmen bzw. strengere Vorschriften durch die Bundes- und kantonale Gesetzgebung.
Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden