Ruhestörung
Gemäss § 14 des Polizeireglements der Gemeinde Boniswil ist jede Beunruhigung oder Belästigung der Bevölkerung, insbesondere durch Unfug, untersagt. Verboten sind namentlich alle Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder in ihrer persönlichen Sicherheit zu gefährden.
§ 12 regelt den Lärmschutz:
1 Sämtliche lärmintensiven Verrichtungen, insbesondere der Einsatz lärmiger Maschinen und Werkzeuge im Freien, sind wie folgt verboten:
| Wochentag | Zeiten |
|---|---|
| Montag bis Freitag | bis 07.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
ab 20.00 Uhr |
| Samstag | bis 07.00 Uhr, zwischen 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr
und ab 18.00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage | Ganzer Tag |
Es gelten die vom Regierungsrat für den jeweiligen Bezirk festgelegten gesetzlichen Feiertage.
2 In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist, insbesondere auch im Innern von Gebäuden, jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört.
3 Von Abs. 1 und 2 ausgenommen sind dringende landwirtschaftliche Arbeiten sowie kurzfristige, unvermeidliche Arbeiten zur Behebungen von Notständen.
4 Die Gemeinden können in besonderen Fällen Bewilligungen zur Abweichung von den Sperrzeiten gemäss Abs. 1 und 2 erteilen, insbesondere wenn Arbeiten aus prozessbedingten Gründen nicht unterbrochen werden können. Bewilligungen müssen im Voraus eingeholt werden.
5 Das Verwenden von Lautsprechern, Megafonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien ist während den Zeiten gemäss Abs. 1 nur mit Bewilligung gestattet.
6 Veranstaltungen oder Handlungen, die durch übermässige Immissionen das Wohlbefinden der Bevölkerung stören können, sind bewilligungspflichtig.