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Erbschafts- und Schenkungssteuern

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind Rechtsverkehrs- beziehungsweise Rechtsübertragungssteuern. Besteuert werden die Übertragung oder der Übergang von Rechten an Vermögen.

Der Besteuerung unterliegt das Vermögen, das durch die gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen, Schenkung oder eine andere Leistung der empfangenden Person gegenübersteht.

Keine Erbschafts- und Schenkungssteuern entrichten Nachkommen, Eltern sowie Eheteile und in eingetragener Partnerschaft lebende Personen, wenn der Vermögensanfall während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft erfolgt ist.

Bei Fragen zu Erbschafts- und Schenkungssteuern gibt Ihnen die Abteilung Steuern gerne Auskunft.

Für allgemeine Informationen klicken Sie bitte hier.

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