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Abgabe der Steuererklärung / Gesuch um Fristerstreckung

Die Steuerpflichtigen füllen ihre Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig aus. Sie deklarieren sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte im In- und Ausland und machen die ihnen zustehenden Abzüge geltend. Die Steuererklärung ist mit sämtlichen erforderlichen Beilagen und Belegen bis am 31. März beim Gemeindesteueramt ihres Wohnortes einzureichen. Bei selbständig Erwerbenden ist der Einreichungstermin der 30. Juni

In begründeten Fällen kann beim Gemeindesteueramt ein Fristerstreckungsgesuch gestellt werden. Für Fristerstreckungsgesuche gelten folgende Regelungen:

  • Steuerpflichtige mit Abgabetermin der Steuererklärung bis am 31. März (unselbständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) müssen bis 30. Juni grundsätzlich keine Fristverlängerungsgesuche stellen, da Mahnungen erst nach dem 30. Juni erfolgen.
  • Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid - Gutheissung oder Ablehnung - wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

Auf der Website des Kantons Aargau können Fristerstreckungen zur Abgabe der Steuererklärung übers Internet beantragt werden. Fristgesuche sind auch per E-Mail an das Gemeindesteueramt möglich.

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