Besuchsaufenthalt für visumspflichtige Ausländerinnen und Ausländer
Möchte eine visumspflichtige Person als BesucherIn (max. 2 x 90 Tage pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung vorsprechen und einen Visumsantrag stellen. Die Schweizer Vertretung entscheidet, ob ein Visum sofort erteilt werden kann. Ist dies nicht der Fall, erhält der Besucher eine Verpflichtungserklärung, die er an den Gastgeber in der Schweiz weiterleiten muss. Der Gastgeber gibt das Gesuch inkl. Beilagen bei den Einwohnerdiensten ab. Die Einwohnerdienste prüfen die Verpflichtungserklärung und geben ihre Empfehlung ab. Anschliessend leiten sie die Verpflichtungserklärung an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau weiter. Der Garant wird über die Zustimmungs- oder Ablehnungsempfehlung in Kenntnis gesetzt.
Die Gebühr beträgt CHF 61.00 und ist durch den Gastgeber bei den Einwohnerdiensten zu bezahlen.